Pflege

Ambulante-mobile Pflege ist die Bezeichnung von Unterstützungsangebot

Grundpflege

Grundpflege

(SGB XI)

 

Die alltäglichen Aufgaben werden mit zunehmendem Alter immer komplizierter und schwerer zu bewältigen, wir begleiten den Menschen in wichtigen Lebenssituationen um ein leichteres und selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Bei der Grundpflege handelt es sich um alle Hilfeleistungen, die im alltäglichen Leben benötigt werden. Die Unterstützung kann ganz individuell, auf jeden Bedarf zugeschnitten werden. Zu den Leistungen gehören neben der Körperpflege auch Hauswirtschaftliche Leistungen die in Anspruch genommen werden können.
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Behandlungspflege

Behandlungspflege

(SGB V)

 

Behandlungspflege umfasst medizinische Leistungen der ärztlichen Behandlung und können vom Haus- oder Facharzt verordnet werden. Ziel ist es Krankheiten zu heilen und Krankheitsbeschwerden zu lindern. Eine professionelle abgestimmte Therapie kann einen Krankheitsverlauf positiv verändern, dabei stehen wir in ständigem Austausch mit behandelnden Ärzten um einen weiteren Therapieverlauf abzustimmen.
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Ersatzpflege

Ersatzpflege

Verhinderungspflege

 

Der Anspruch auf Verhinderungspflege ist zur Entlastung von Angehörigen vorgesehen. Oft wird es auch als Ersatzpflege bezeichnet. Sollten Angehörige selbst verhindert sein z.B. durch einen Urlaub, kann der Pflegemehraufwand über die Verhinderungspflege z.B. durch einen Pflegedienst erfolgen. Im Rahmen der Verhinderungspflege stehen Ihnen bei jeder Pflegestufe jährlich 1612 € zur Verfügung.

Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege

zusätzlich

 

Zusätzlich zur Verhinderungspflege besteht ein Anspruch auf Kurzzeitpflege. Kurzzeitpflege bieten oft stationäre Einrichtungen an, es besteht wie bei der Verhinderungspflege ein Anspruch von 1612 € jährlich bis zu 4 Wochen.
Sollten Sie die Möglichkeit der Kurzzeitpflege nicht nutzen, bekommen Sie die Hälfte des Satzes für die Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege gut geschrieben. Der Satz der Verhinderungspflege erhöht sich damit auf 2418 € die zur Verfügung stehen.

Pflegestufen und Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung wurde 1996 eingeführt, seit dem erhalten Pflegebedürftige eine Pflegestufe die ursprünglich in drei Stufen eingeteilt war. Leistungen der Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) festgelegt.

Der Anfang, so gehen Sie vor

Sie oder Ihre Angehörige stellen schriftlich einen Antrag bei Ihrer Krankenkasse zum erhalt von Pflegeleistungen. Die Krankenkasse teilt sich intern in eine Pflegekasse auf. Die Überprüfung der Pflegenotwendigkeit wird vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) durchgeführt. Ihre Pflegekasse beauftragt den MDK die Pflegebegutachtung bei Ihnen in der häuslichen Umgebung durch zu führen.

Der MDK wird sich schriftlich bei Ihnen melden mit einem Terminvorschlag, in der Regel sind die Prüfer Pflegekräfte oder auch Ärzte die vom MDK beauftragt werden die Begutachtung durch zu führen.

Übersicht der Kriterien

Pflegegeld

Wird jemand von Angehörigen oder einer privaten Pflegeperson versorgt besteht Anspruch auf Pflegegeld in folgendem Umfang.

Sachleistung

Nehmen Sie einen Pflegedienst in Anspruch, erhöht sich das Pflegegeld in folgendem Umfang.

Pflegegeld - Kombinationsleistung

Wird die Pflege von einem Angehörigen in Verbindung mit einem Pflegedienst ausgeführt, besteht Anspruch auf Kombinationsgeldleistungen. Diese setzen sich prozentual zusammen nach Abrechnung des Pflegedienstes. Kontaktieren Sie uns und wir errechnen Ihnen wie Hoch ihr Anspruch bei gewünschter Pflege ist.

Pflegehilfsmittel

Eine gute akkurate Pflege kann nur mit richtigen Hilfsmitteln erfolgen, dafür besteht ebenfalls Anspruch nach Einstufung in der Pflegeversicherung. Wichtige Hilfsmittel wie beispielsweise ein Pflegebett können vom Hausarzt verordnet werden und diese werden Ihnen dann von der Pflegekasse zur Verfügung gestellt.
Für Verbrauchsmaterialen z.B. Handschuhe oder Betteinlagen stehen ihnen im Monat 40€ zur Verfügung.

Betreuungsgeld

Alle Pflegebedürftigen können zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsangebote nutzen (§ 45b SGB XI). Dafür stehen monatlich 104 € (Grundbedarf) bzw. 208 € (erhöhter Bedarf) zur Verfügung.

Viele Informationen

Viele Menschen werden überrascht von einer beginnenden oder akuten Pflegebedürftigkeit, sei es die eigene oder die eines Angehörigen. Mit Pflege beschäftigt sich in der Regel niemand bis sie benötigt wird. Die ganzen Masse an Informationen zu verarbeiten kann sehr anstrengend sein. Gerne setzen wir uns mit Ihnen in einem unverbindlichen persönlichem Gespräch zusammen und beantworten alle Ihre aufkommenden Fragen. .